Kategorie Tipp Rente

Minijob: Zurück in die Rentenversicherung

Von: Bettina Grabe

Für Minijobberinnen und Minijobber gibt es ab dem 1. Juli 2026 eine wichtige Neuerung: Wer sich bislang von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, kann diese Entscheidung nun einmalig rückgängig machen und wieder rentenversicherungspflichtig werden.

Antrag beim Arbeitgeber stellen

Die entsprechende Regelung tritt zum 1. Juli 2026 in Kraft. Bislang war eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht während eines laufenden Minijobs grundsätzlich endgültig. Künftig können Beschäftigte aber beantragen, die Befreiung aufzuheben und wieder Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen.

Der Antrag wird nicht direkt bei der Minijob-Zentrale gestellt, sondern gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt. Dieser meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale weiter. Die Aufhebung wirkt jeweils ab dem Monat, der auf die Antragstellung folgt; eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen.

Einmalige Möglichkeit

Die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ist nur einmal möglich und bleibt für die Dauer der Minijobs verbindlich.
Für viele Beschäftigte, die sich aus Kostengründen von der Beitragszahlung befreien ließen, kann die neue Regelung interessant sein. Denn eigene Rentenbeiträge erhöhen nicht nur die spätere Rente. Sie können auch Voraussetzung für weitere Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sein, etwa für Reha-Maßnahmen oder eine Erwerbsminderungsrente.
Nicht betroffen sind Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen. Für sie besteht schon heute die Möglichkeit, auf ihre Versicherungsfreiheit zu verzichten und wieder Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zu zahlen. Mit der Neuregelung erhalten Minijobberinnen und Minijobber damit erstmals die Chance, eine frühere Entscheidung gegen die Rentenversicherung zu korrigieren und ihre soziale Absicherung im Alter gezielt zu stärken.