Wohnung als Hitzefalle
Der VdK-Kooperationspartner “Deutscher Mieterbund” (DMB) informiert über die Rechtslage.

Mieter haben Rechte
Auch Rheinland-Pfalz leidet dieses Jahr unter der Hitze – und zukünftig ist kaum Besserung in Sicht. Wie geht man als Mieter damit um, wenn es in der Wohnung nicht mehr kühl wird, sondern man auch nachts 30 Grad oder mehr misst?
Wird die Wohnung aufgrund extremer Hitze praktisch unbewohnbar, können Mieterinnen und Mieter gegebenenfalls Ansprüche auf Mietminderung (Amtsgericht Hamburg 46 C 108/04), Schadensersatz (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin 40/06) oder sogar eine außerordentliche Kündigung geltend machen.
Pflicht der Vermieter
Vermieter sind gesetzlich verpflichtet, einen angemessenen sommerlichen Wärmeschutz sicherzustellen und die Wohnung in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Sie müssen für einen „den Regeln der Technik entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz“ sorgen und die Mietwohnung in einem „zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand“ versetzen. Mit welchen Maßnahmen das geschieht, liegt grundsätzlich im Ermessen des Vermieters (AG Leipzig 164 C 6049/04). Er kann beispielsweise Außenjalousien anbringen lassen. Mieterinnen und Mieter können jedoch nicht eine bestimmte Maßnahme verlangen.
Eigenverantwortung
Doch was passiert, wenn der Vermieter nicht schnell genug eine Lösung findet? Darf ich als Mieter dann selbst Hand anlegen, also zum Beispiel eine Markise anbringen?
Grundsätzlich benötigt man dafür die Zustimmung des Vermieters, denn es gibt ein „schutzwürdiges Interesse an einer einheitlichen Fassadengestaltung“. Wenn aber bei unerträglicher Hitze der Vermieter keine geeigneten Maßnahmen ergreift, muss er seine Zustimmung dem Mieter geben – erst recht, wenn die Markise farblich auf das Haus abgestimmt ist und das optische Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt (AG Schöneberg 7 C 456/11).
Beispiele
Aber ab wann gilt eine Wohnung wegen Hitze als „unbewohnbar“? Ein normaler sommerlicher Temperaturanstieg ist kein Mangel, auch nicht in einer Dachgeschosswohnung. Deswegen hier ein paar Beispiele: So heizte sich eine Berliner Dachgeschosswohnung auf bis zu 46 Grad Celsius auf. Die Temperaturunterschiede zwischen innen und außen betrugen bis zwischen zehn und 19 Grad. Normales Wohnen war unmöglich. Wachskerzen schmolzen, Pflanzen gingen ein und der Wellensittich erlitt sogar einen Hitzschlag.
In Hamburg bemängelten Mieter, dass die Sommertemperaturen tagsüber bei 30 Grad und nachts noch bei mehr als 25 Grad Celsius lagen. Selbst stundenlanges Lüften brachte keinen Erfolg. Das Gericht ging von einem unzureichenden Wärmeschutz aus und billigte den Mietern für die hochpreisige, qualitativ gut ausgestattete Neubauwohnung eine Mietminderung von 20 Prozent zu.
Hilfe vom Mieterbund
Es gibt also gesetzlich Grundlagen, um Mieterinnen und Mieter vor extremer Hitze zu schützen. Aber es gibt keinen gesetzlichen Grenzwert, ab dem eine Wohnung automatisch als unbewohnbar gilt; das wird immer im Einzelfall beurteilt.
Bevor Sie also gegenüber dem Vermieter tätig werden, dokumentieren Sie über mehrere Tage die Temperaturen in Ihrer Wohnung, also Datum, Uhrzeit sowie Innen- und Außentemperatur und fertigen Sie Fotos der Messwerte an. Melden Sie die Beeinträchtigung dem Vermieter schriftlich und bewahren Sie Kopien auf. Bevor Sie die Miete mindern, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen – etwa durch den Deutschen Mieterbund. Wer Mitglied werden möchte, findet auf der Externer Link:DMB-Homepage die nächstgelegene Beratungsstelle.