Widerspruch per Fax – geht das noch?
Das Fax verliert bei Behörden und Sozialleistungsträgern zunehmend an Bedeutung. Doch kann man einen Widerspruch trotzdem noch per Fax einlegen? Der VdK-Tipp erklärt, welche Übermittlungswege möglich sind und worauf Versicherte bei Fristen achten sollten.

Neue Kommunikationswege
Über viele Jahrzehnte war das Fax ein bewährter Übermittlungsweg, insbesondere wenn dringende Anliegen wie ein Widerspruch oder eine Klage fristgerecht bei einem Leistungsträger oder Sozialgericht eingehen sollten. Ein weiterer Vorteil: Mit einer Sendebestätigung lässt sich der Versand dokumentieren. Inzwischen wird die Kommunikation per Fax von einigen Behörden und Sozialleistungsträgern nicht mehr aktiv angeboten. Die Faxkommunikation wird zunehmend durch E-Mails, Kundenportale, Apps und andere elektronische Kommunikationswege ersetzt. Auch aus Datenschutzgründen wird die Übermittlung per Fax heute kritischer gesehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Wer einen Widerspruch oder eine Klage fristgerecht einlegen möchte, sollte deshalb immer zuerst die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides sorgfältig lesen. Dort ist angegeben, auf welchem Weg und bei welcher Stelle der Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
Wird dort eine Faxnummer angegeben, kann der Widerspruch oder die Klage sicher auch per Fax übermittelt werden. In diesem Fall empfiehlt es sich, eine Sendebestätigung anzufordern und den erfolgreichen Versand zu dokumentieren. Leistungsträger – wie die Bundesagentur für Arbeit, Krankenkassen oder Jobcenter – bieten ihren Kundinnen und Kunden mittlerweile eigene Apps, Online-Portale oder digitale Postfächer an. Allerdings bedeutet das nicht automatisch, dass über jeden dieser Wege auch ein Widerspruch wirksam eingelegt werden kann. Entscheidend ist, welche Übermittlungswege der jeweilige Leistungsträger dafür eröffnet hat.
Rechtsverkehr
Zwischen Behörden, Gerichten und anderen Verfahrensbeteiligten entwickelt sich der elektronische Rechtsverkehr zunehmend zum Regelfall. Grundsätzlich können auch Privatpersonen diesen gesicherten Kommunikationsweg nutzen. Dafür müssen jedoch bestimmte technische Voraussetzungen erfüllt sein und der Absender muss sich sicher identifizieren können.
„Mein Justizpostfach“
Mit „Externer Link:Mein Justizpostfach“ (MJP) haben Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, am elektronischen Rechtsverkehr teilzunehmen. Der Dienst richtet sich insbesondere an Menschen, die nicht regelmäßig mit der Justiz kommunizieren. Über das MJP können Nachrichten verschlüsselt ausgetauscht werden.
Für den Versand und Empfang von Nachrichten ist keine zusätzliche Software erforderlich. Die Nutzung ist kostenfrei. Das MJP kann von Privatpersonen genutzt werden.
Voraussetzung ist ein persönliches Nutzerkonto bei der BundID. Für die Registrierung und Identifizierung wird ein Personalausweis mit aktivierter Online-Ausweisfunktion benötigt. Anschließend kann das MJP eingerichtet werden.
Postweg
Trotz aller Digitalisierung können Widersprüche und andere Schreiben weiterhin auf dem Postweg verschickt werden, sofern dieser Übermittlungsweg vorgesehen ist. Bei Fristsachen ist allerdings wichtig: Entscheidend ist nicht, wann der Brief abgeschickt wurde, sondern wann er bei der zuständigen Stelle eingeht. Im Zweifel muss der Absender den fristgerechten Zugang nachweisen können.