VdK-Tipp: Wenn die Pflegeversicherung nicht ausreicht
Viele Menschen gehen davon aus, dass die Pflegeversicherung im Pflegefall alle Kosten übernimmt. Tatsächlich zahlt sie jedoch nur feste Zuschüsse. Reichen diese Leistungen nicht aus und können Pflegebedürftige die verbleibenden Kosten nicht selbst tragen, kommt unter bestimmten Voraussetzungen die sogenannte „Hilfe zur Pflege“ infrage.

Voraussetzungen
Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung der Sozialhilfe. Sie greift dann, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, um notwendige Pflegeleistungen zu finanzieren – etwa im Pflegeheim, aber auch bei häuslicher Pflege. Voraussetzung ist grundsätzlich eine anerkannte Pflegebedürftigkeit ab Pflegegrad 2. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst. Leistungen der Pflegeversicherung müssen vorrangig genutzt werden. Erst wenn diese nicht ausreichen oder kein Anspruch besteht, kann Hilfe zur Pflege beantragt werden. Das betrifft zum Beispiel Menschen, die die Voraussetzungen für Leistungen der Pflegeversicherung noch nicht erfüllen – etwa, weil sie noch nicht lange genug versichert sind – oder deren Pflegekosten trotz Pflegeversicherung nicht gedeckt werden können.
Antragstellung
Der Antrag wird beim zuständigen Sozialamt gestellt, also bei der Kreis- oder Stadtverwaltung beziehungsweise der Verbandsgemeinde. Entscheidend ist die sogenannte Bedürftigkeitsprüfung. Dabei wird nicht nur das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person berücksichtigt. Auch Einkommen des Ehepartners oder Lebenspartnerin fließt in die Berechnung ein. Gleiches gilt bei ehe- oder partnerschaftsähnlichen Gemeinschaften.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Kinder unterhaltspflichtig sein. Das ist allerdings nur der Fall, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100 000 Euro liegt. Bei minderjährigen Pflegebedürftigen werden Einkommen und Vermögen der Eltern berücksichtigt. Wichtig zu wissen: Der Sozialhilfeträger kann größere Schenkungen zurückfordern, wenn sie innerhalb der vergangenen zehn Jahre erfolgt sind.
Häusliche Pflege
Hilfe zur Pflege gibt es nicht nur für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen. Auch bei häuslicher Pflege kann ein Anspruch bestehen, wenn finanzielle Bedürftigkeit vorliegt. Dabei gilt das Pflegegeld rechtlich als Einkommen der pflegebedürftigen Person – selbst dann, wenn es an pflegende Angehörige weitergegeben wird. Komplex wird es häufig bei der sogenannten Kombinationspflege, also wenn Angehörige pflegen und zusätzlich ein Pflegedienst eingesetzt wird. Hier werden Pflegegeld und Sachleistungen anteilig verrechnet. Wer keine Hilfe zur Pflege erhält, sollte prüfen lassen, ob Wohngeld möglich ist. Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Pflegeeinrichtungen gelten rechtlich als Mieter und können unter Umständen Wohngeld beantragen, bis zu 380 Euro monatlich. Voraussetzung ist allerdings, dass ausreichend eigenes Einkommen vorhanden ist und keine Leistungen nach dem SGBkurz fürSozialgesetzbuch XII bezogen werden müssen. Die Vermögensgrenze liegt bei 60 000 Euro.
Da die Regelungen komplex sind und jeder Fall individuell geprüft wird, empfiehlt sich eine frühzeitige Beratung – etwa beim VdK oder beim zuständigen Sozialamt.