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Vorauszahlungen an das Finanzamt

Von: Vivien von Boscamp

Ist die Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht, warten viele Menschen mit Spannung auf das Ergebnis. Dabei kann es auch zu einer Nachzahlung kommen. Das Finanzamt setzt dann gegebenenfalls Einkommensteuer-Vorauszahlungen für das darauffolgende Steuerjahr fest. Der Steuerring erklärt als Kooperationspartner des VdK Rheinland-Pfalz, was dahintersteckt.

Wie und warum es zu Einkommensteuer-Vorauszahlungen kommen kann, erklärt der Steuerring © VdK

Wichtige Kriterien beachten

Fordert das Finanzamt von Ihnen eine Steuervorauszahlung für das kommende Steuerjahr, erhalten Sie – in der Regel gemeinsam mit dem Steuerbescheid – einen sogenannten Vorauszahlungsbescheid. Der Fiskus setzt Vorauszahlungen fest, wenn zwei Kriterien erfüllt sind:

1. Aus Ihrem aktuellen Steuerbescheid ergeht eine Nachzahlung.

2. Ihre voraussichtliche Einkommensteuer für das kommende Steuerjahr ist um mehr als 400 Euro höher, als die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer.

Bei der Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer berücksichtigt das Finanzamt bisher bekannte Einkünfte und Aufwendungen anhand der letzten Steuererklärung. Bestimmte Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen werden dabei nur berücksichtigt, wenn sie insgesamt mehr als 600 Euro betragen.

Warum muss ich eine Vorauszahlung leisten?

Die Einkommensteuer ist eine Jahressteuer, die mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Sie wird bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder Kapitaleinkünften regelmäßig durch den Einbehalt von Lohn- oder Kapital­ertragsteuer abgegolten. In bestimmten Fällen kann es jedoch zu einer Einkommensteuer-Nachzahlung kommen, zum Beispiel wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie beziehen Einkünfte, die nicht dem Lohnsteuerabzug oder dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, etwa Renteneinkünfte oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Sie und Ihr Ehegatte haben die Steuerklassenkombination III/V.
  • Sie beziehen Kapitalerträge aus dem Ausland.
  • Sie erhalten Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld.

Das Finanzamt kann dann obendrauf noch eine Vorauszahlung ab dem folgenden Steuerjahr festsetzen. Der Fiskus bekommt auf diese Weise schon während des laufenden Kalenderjahres einen Teil der voraussichtlichen Einkommensteuer und sichert somit das Steuer­aufkommen. Darüber hinaus sollen Forderungsausfälle vermieden werden, wenn Steuernachforderungen mit Ablauf des Steuerjahres plötzlich in einer Summe fällig werden. Steuerzahlern fällt es oft leichter, quartalweise Abschlagszahlungen zu leisten, statt eine große Summe auf einmal am Jahresende zahlen zu müssen.

Wann sind die Vorauszahlungen fällig?

Die Vorauszahlungen sind quartalsweise fällig, also jeweils am 10. März, Juni, September und Dezember eines Jahres. Das Finanzamt muss Sie nicht erneut auf die Vorauszahlung aufmerksam machen – Sie sind als Steuerzahler dazu verpflichtet, selbstständig die geforderten Vorauszahlungen zum Fälligkeitszeitpunkt zu begleichen.

Vorsicht: Bei verspäteten Zahlungen setzt das Finanzamt Säumniszuschläge fest.
Selbstverständlich müssen Sie nicht doppelt zahlen: Vorauszahlungen werden im folgenden Jahr auf Ihre festzusetzende Einkommensteuer angerechnet – wodurch sich dann Ihre Steuerschuld verringert. Das passiert ganz automatisch; Sie müssen die Vorauszahlungen also nicht in Ihrer Steuererklärung eintragen.

Kann ich Vorauszahlungen ans Finanzamt verhindern?

Der Vorauszahlungsbescheid ist ein Verwaltungsakt, das heißt, Sie können Einspruch einlegen oder einen begründeten Antrag auf Änderung stellen. Solange das Finanzamt diesen nicht gewährt, bleibt die Zahlungspflicht allerdings bestehen. Stimmt das Finanzamt dem Antrag zu, erlässt es einen geänderten Vorauszahlungsbescheid, in dem die Vorauszahlungen aufgehoben oder herabgesetzt werden.

Unterstützung durch den Steuerring

Ihnen ist das alles zu kompliziert? Gerne hilft Ihnen der Steuerring weiter! Die nächstgelegene Beratungsstelle finden Sie über das Infotelefon (0800) 9 78 48 00 oder unter Externer Link:www.steuerring.de. Selbstverständlich unterstützt Sie auch Ihr VdK-Orts- oder Kreisverband gerne bei der Suche. Aus gesetzlichen Gründen darf der Steuerring ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft (§4 Nr. 11 StBerG) beraten.