Kategorie Tipp Pflege Pflege im Heim

Verhinderungspflege: Neue Regeln

Von: Ida Schneider

Nächstenpflege ist ein Vollzeitjob. Für pflegende Angehörige ist es ein Problem, krank zu werden oder auch nur in Urlaub zu fahren. Für diese und alle anderen Fälle, in denen private Pflegepersonen ihre Aufgabe nicht wahrnehmen können, gibt es die Verhinderungspflege. Das bedeutet, die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten für eine erforderliche Ersatzpflege.

Eine junge Frau legt einem Mann im Rollstuhl eine Decke über die Beine.
In guten Händen dank Verhinderungspflege. © Melpomene/stock.adobe.com

Ab wann gelten neue Regeln?

Seit Januar 2024 gibt es dazu neue Regelungen. Diese gelten nur für jüngere Pflegebedürftige unter 25 Jahren mit Pflegegrad 4 und 5, für ältere Pflegebedürftige erst ab 1. Juli 2025. Außerdem werden zum 1. Januar 2025 alle Geldleistungen der Pflegeversicherung um 4,5 Prozent angehoben.

Acht statt sechs Wochen Verhinderungspflege

Neu ist, dass die Beträge für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege in einen einheitlichen Jahresbetrag überführt werden (Entlastungsbudget). Es steht also ein jährlicher Gesamtleistungsbetrag zur Verfügung, der sowohl für Verhinderungs- als auch für Kurzzeitpflege verwendet werden kann. Der neue, gemeinsame Jahresbetrag wird im Jahr 2025 bis zu 3539 Euro betragen.

Die Verhinderungspflege kann nun bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr beansprucht werden, statt bisher sechs Wochen. Die Weiterzahlung des halben Pflegegelds während der tageweisen Verhinderungspflege verlängert sich ebenfalls auf bis zu acht Wochen pro Jahr. Bis zu 100 Prozent der Mittel für Kurzzeitpflege, maximal 1774 Euro im Jahr 2024, können für Verhinderungspflege umgewidmet werden.

Wie erhöhen sich Leistungsbeiträge?

Bei Verwandten und Verschwägerten gelten folgende Regeln: Die Kosten der Pflegekasse für Verhinderungspflege durften bislang den 1,5-fachen Monatsbetrag des Pflegegeldes nicht übersteigen. Seit Januar 2024 wurde diese Grenze zunächst nur bei Schwerstpflegebedürftigen bis zum 25. Lebensjahr auf den zweifachen Betrag angehoben. Die Pflegekasse kann weiterhin auf Nachweis notwendige Mehrkosten (z. B. Fahrtkosten) übernehmen, die der Ersatzpflegeperson im Rahmen der Pflegetätigkeit entstehen. Die Gesamtaufwendungen dürfen jedoch den jährlichen Leistungsbetrag nicht überschreiten.
Im Jahr 2024 beträgt dieser Leistungsbetrag regulär bis zu 1612 Euro. Wenn ungenutzte Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege umgewidmet werden, kann der Betrag für Verhinderungspflege um bis zu 1774 Euro auf insgesamt 3386 Euro erhöht werden. Ab 2025 erhöhen sich die Beträge wie erwähnt jeweils um 4,5 Prozent.