VdK-Tipp: Mehr Verdienst, anders versichert
Ein paar Euro mehr Stundenlohn kann die soziale Absicherung verändern. Wer familienversichert ist und nebenbei arbeitet, sollte die geltenden Einkommensgrenzen genau kennen. Denn schon ein geringfügiges Überschreiten kann dazu führen, dass die beitragsfreie Familienversicherung endet.

Die Voraussetzungen
Wer über die Familienversicherung eines Angehörigen krankenversichert ist, muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Diese werden von der Krankenkasse der hauptversicherten Person in der Regel einmal jährlich überprüft. Dazu gehören unter anderem Altersgrenzen für Kinder sowie Einkommensgrenzen, die nicht überschritten werden dürfen.
Geringfügig Beschäftigte zahlen grundsätzlich keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung. Lediglich zur Rentenversicherung ist ein geringer Pflichtbeitrag zu leisten; eine Befreiung ist möglich, aber in den meisten Fällen nicht empfehlenswert. Arbeitgeber zahlen zwar pauschale Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung; daraus entsteht jedoch kein eigener Krankenversicherungsschutz.
Mini-Jobber und Selbstständige
Zum Januar 2026 sind der Mindestlohn auf 13,90 Euro und die Minijob-Grenze auf 603 Euro pro Monat gestiegen. Diese Grenze gilt zugleich als Einkommensgrenze für die Familienversicherung, wenn eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.
Für selbstständig Tätige oder Personen mit ausschließlich anderen Einkünften als aus einem Minijob gilt hingegen eine niedrigere Gesamteinkommensgrenze von 553 Euro pro Monat.
Wichtig zu wissen: Die Einkommensgrenze für die Familienversicherung liegt niedriger, wenn keine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.
Mehrere Einkommen
Werden jedoch mehrere Einkommensarten kombiniert – etwa ein Minijob und zusätzliche Einnahmen –, gilt die Grenze von 603 Euro pro Monat. Zum Gesamteinkommen zählen unter anderem das Bruttoentgelt aus einer Beschäftigung (einschließlich Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld), Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einnahmen aus Kapitalvermögen sowie Renten (auch ausländische und Hinterbliebenenrenten). Ebenfalls berücksichtigt werden steuerpflichtige Unterhaltszahlungen.
Nicht zum Gesamteinkommen zählen Werbungskosten, Abschreibungen, der Sparerpauschbetrag, Eltern-, Kinder- und Wohngeld, BAföG, steuerfreie Stipendien sowie Beträge für Kindererziehungszeiten bei Renten.
Überschreitung der Minijob-Grenze
Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten der Minijob-Grenze bleibt unschädlich, wenn es höchstens in zwei Monaten pro Jahr vorkommt und das Arbeitsentgelt in diesen Monaten jeweils nicht mehr als 1 206 Euro beträgt. Wird diese Grenze überschritten, muss ein eigener Krankenversicherungsschutz begründet werden.
Schon ein geringfügiges Überschreiten der jährlichen Minijob-Grenze führt zu einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Damit besteht ein eigener Schutz in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie Rentenversicherungspflicht.