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VdK-Tipp: Krankengeld ausgeschöpft ... was nun?

Von: Ida Schneider

Über 78 Wochen krank: Wir erklären, welche staatlichen Mechanismen greifen, und worauf Betroffene achten müssen.

Vier Zebrastreifen bilden ein Kreuz.
Welcher Weg ist der Richtige, um nach dem Krankengeldbezug sozial abgesichert zu sein? © wal_172619 von Pixabay

Prüfung der Leitsungsfähigkeit

Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Nahtlosigkeit und Erwerbsminderung sind Begriffe, mit denen Menschen konfrontiert werden, die über 78 Wochen krank sind und nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. Sobald sie sich nach der Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs arbeitslos melden, entsteht Verunsicherung.

Viele Betroffene gehen davon aus, dass nach dem Ende des Krankengeldanspruchs automatisch Arbeitslosengeld nach der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung gezahlt wird. Das stimmt jedoch nicht. Die Agentur für Arbeit prüft die Leistungsfähigkeit der arbeitslosen Person sehr genau. Der ärztliche Dienst kann dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen: Er kann eine dauerhafte Leistungsminderung feststellen, feststellen, dass keine Leistungsminderung vorliegt, oder zu dem Ergebnis kommen, dass eine Leistungsminderung besteht, die jedoch voraussichtlich nicht länger als sechs Monate andauert.

Nahtlosigkeitsregelung

Die Nahtlosigkeitsregelung soll eine unterbrechungsfreie finanzielle Absicherung weiterhin kranker Versicherter sicherstellen. Sie gilt für Menschen, die keinen Anspruch mehr auf Krankengeld haben und sich arbeitslos melden müssen, weil sie ihre bisherige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder derzeit nicht ausüben können, über deren Erwerbsfähigkeit aber noch nicht endgültig entschieden wurde. Nur die Deutsche Rentenversicherung kann verbindlich feststellen, ob eine volle Erwerbsminderung vorliegt. Andere Leistungsträger müssen diese Entscheidung übernehmen. Solange noch keine Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit getroffen wurde, wird bei dauerhaft leistungsgeminderten Arbeitslosen das Arbeitslosengeld weitergezahlt – vorausgesetzt, es besteht noch ein Anspruch.

Erwerbsminderungsrente

Viele Betroffene stellen bereits vor der Arbeitslosmeldung einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente. Wird diese bewilligt, gilt die Person ab Zugang des Bescheids als erwerbsgemindert. Ab diesem Zeitpunkt besteht auch kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld, selbst wenn noch Anspruchstage vorhanden wären.
Wird der Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt und legt die betroffene Person dagegen Widerspruch oder Klage ein, gilt sie als regulär arbeitslos und nicht als leistungsgemindert. Das bedeutet, dass die Nahtlosigkeitsregelung nicht anwendbar wäre. Die betroffene Person wird dann wie ein leistungsfähiger Arbeitsloser behandelt. Das hat wichtige Folgen: Da der Krankengeldanspruch in den meisten Fällen bereits vollständig ausgeschöpft ist, wird Arbeitslosengeld bei einer weiteren Krankschreibung nur maximal sechs Wochen weitergezahlt. Danach endet der Leistungsbezug.

Arbeitslosengeld

Um erneut Arbeitslosengeld zu erhalten, muss eine neue Arbeitslosmeldung erfolgen. Außerdem muss eine Verfügbarkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt bestehen. Wird diese Verfügbarkeit nicht erklärt, besteht kein Anspruch auf Arbeitslosengeld. In solchen Fällen bleibt nur der Antrag auf Bürgergeld, wenn Hilfebedürftigkeit vorliegt.
Auch nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld wird Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung nur gezahlt, wenn Betroffene bereit sind, im Rahmen ihrer gesundheitlichen Möglichkeiten für Vermittlungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung zu stehen. Es gibt noch eine weitere Besonderheit: Wenn der ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass die Leistungsfähigkeit unter drei Stunden täglich liegt, kann die Agentur die betroffene Person verpflichten, einen Reha-Antrag zu stellen. Dieser Aufforderung muss innerhalb eines Monats nachgekommen werden. Geschieht dies nicht, wird das Arbeitslosengeld so lange nicht gezahlt, bis der Antrag gestellt wird.

Einzelfallprüfung

Zusammenfassend lässt sich sagen: Nach der Aussteuerung aus dem Krankengeld wird jeder Fall individuell sozialmedizinisch beurteilt. Auch die Prognose zur Leistungsfähigkeit wird für jede betroffene Person einzeln bewertet.
Ob Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung oder reguläres Arbeitslosengeld gezahlt wird, ergibt sich immer aus dieser individuellen Prüfung.
Gegen Entscheidungen der Agentur für Arbeit kann Widerspruch eingelegt werden, wenn die Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht nachvollziehbar ist und durch ärztliche oder fachärztliche Stellungnahmen widerlegt werden kann.

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