VdK schult ehrenamtliche Sozialrichter:innen
Bei der VdK-Sozialrichtertagung in Edenkoben wurde das Schwerbehindertenrecht thematisiert.
Zehn Prozent sind VdKler
Der VdK stellt etwa zehn Prozent der ehrenamtlichen Sozialrichterinnen und Sozialrichter in Rheinland-Pfalz. Damit sie nicht nur nach Lebenserfahrung, sondern auch mit Fachwissen entscheiden, finden regelmäßig VdK-Schulungen statt – diesmal in Edenkoben. Unterstützt wurde die Veranstaltung von Dr. Stephan Gutzler, Präsident des Landessozialgerichts, Prof. Dr. Petra Cormann, Präsidentin des Sozialgerichts Trier, und Ralf Becker, Vorsitzender Richter am Landessozialgericht.
Lob vom Präsidenten
In seinem Grußwort lobte Dr. Gutzler die Ehrenamtlichen und den VdK an sich: „Diese Tagung ist vorbildlich, das machen nicht alle Verbände. Deswegen sind wir gern bereit, mitzuhelfen.“
Danach referierte Ralf Becker zum Thema Schwerbehinderung: „In Rheinland-Pfalz sind zirka acht Prozent der Bevölkerung schwerbehindert, deutschlandweit sogar 9,3 Prozent. Ihre Rechte und Nachteilsausgleiche erstrecken sich unter anderem auf das Arbeits- und Berufsleben, das Steuerrecht, das Sozialversicherungsrecht und die Eingliederungshilfe.“ In seinem Vortrag ging er auf die verschiedenen Verfahrensarten und die größten Fallstricke dieses Rechtsgebiets ein. Besonderes Augenmerk richtete er auf die Gesamt-GdBkurz fürGrad der Behinderung-Bildung.
Gesamt-GdB nicht Summe von Einzel-GdBs
Bei Menschen mit mehreren Gesundheitsstörungen würden zunächst die Einzelgrade der Behinderung (Einzel-GdBs) festgestellt. Anschließend werde geprüft, ob und wie sich die Einzelgrade auf den Gesamt-GdBkurz fürGrad der Behinderung auswirken.
Wichtig zu verstehen sei, dass der Gesamt-GdBkurz fürGrad der Behinderung nicht die Summer von Einzel-GdBs ist. „Für den Gesamt-GdBkurz fürGrad der Behinderung werden nicht einfach die Einzel-GdBs zusammengezählt“, erklärte Ralf Becker. Ausgangspunkt ist immer der höchste Einzel-GdBkurz fürGrad der Behinderung; Behinderungen mit einem Einzel-GdBkurz fürGrad der Behinderung von zehn bleiben für den Gesamt-GdBkurz fürGrad der Behinderung unberücksichtigt. „Es kommt auch immer darauf an, ob die Behinderungen sich überschneiden oder gegenseitig verstärken.“ Das muss man wissen, sonst ist die Enttäuschung vor Gericht groß.
Missverständnisse beim Nachteilsausgleich „aG“
Ein weiterer Bereich, der für Missverständnisse sorgt, ist der Nachteilsausgleich „aG“, also „außergewöhnliche Gehbehinderung“. Laut VdK-Sozialrechtsberatung erwarten viele Kläger, dieses Merkzeichen zu erhalten, bekommen dann aber doch ein ablehnendes Urteil. Dazu sagte Ralf Becker: „Die Tatbestandsvoraussetzungen werden mit Blick auf die Parkraumknappheit sowohl in Rheinland-Pfalz als auch bundesweit sehr streng gehandhabt.“ Anschließend trafen sich die Teilnehmenden in Arbeitsgruppen, die unter anderem von Prof. Dr. Cormann geleitet wurden, um Beispielfälle zu besprechen.