Steuern 2026: Was ändert sich für Arbeitnehmende?
Der VdK-Kooperationspartner „Steuerring“ informiert über steuerliche Neuerungen, und wie man davon profitieren kann.

Grundfreibetrag
Seit diesem Jahr treten wieder einige Steueränderungen in Kraft, und jährliche Freibeträge wurden angepasst. Die Regierung will damit vor allem Familien, Pendler und Ehrenamtliche entlasten. Der Steuerring informiert über die Neuerungen, und wie Sie davon profitieren können.
Der Grundfreibetrag ist ein festgesetzter Betrag, auf den keine Einkommensteuer gezahlt werden muss. Erst wenn dieser überschritten wird, fallen Steuern an. So soll für jeden das Einkommen zur Bestreitung des Existenzminimums gesichert werden.
Im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes wurde der Grundfreibetrag um 252 Euro angehoben; er beträgt nun 12 348 Euro. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner, die eine gemeinsame Einkommensteuererklärung einreichen, gilt der doppelte Betrag von 24 696 Euro.
Kinder
Zur Sicherung des Existenzminimums eines Kindes – einschließlich der Bedarfe für Betreuung, Erziehung und Ausbildung – stehen Eltern das Kindergeld und der Kinderfreibetrag zur Verfügung. Welche Variante steuerlich günstiger ist, entscheidet das Finanzamt automatisch durch die sogenannte Günstigerprüfung. Der Kinderfreibetrag beträgt seit diesem Jahr 4 878 Euro bei einer Einzelveranlagung. Bei einer Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 9 756 Euro und ist damit um 156 Euro gestiegen. Das Kindergeld steigt um vier Euro auf 259 Euro je Kind und Monat.
Entfernungspauschale
Bisher konnten Arbeitnehmer für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte pauschal 30 Cent pro Entfernungskilometer und Arbeitstag steuerlich geltend machen; ab dem 21. Entfernungskilometer erhöhte sich die Pauschale auf 38 Cent.
Ab sofort gilt nun bereits ab dem ersten vollen Entfernungskilometer ein pauschaler Betrag in Höhe von 38 Cent. Somit werden auch Pendler, die weniger als 20 Kilometer auf Arbeit fahren, spürbar entlastet.
Gut zu wissen: Da es sich um eine Entfernungspauschale handelt, können Sie diese unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel und den tatsächlichen Kosten geltend machen – also auch dann, wenn Sie zu Fuß zur Arbeit gehen, mit dem Fahrrad fahren, öffentliche Verkehrsmittel nutzen oder in privaten Fahrgemeinschaften zur Arbeit kommen.
Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie ist eine steuerliche Förderung für Berufspendlerinnen und -pendler, die aufgrund eines geringeren Arbeitslohns keine Lohnsteuer zahlen und daher nicht von der Entfernungspauschale profitieren würden. Sie beträgt 14 Prozent der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer und kann als Auszahlung im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Durch das Steueränderungsgesetz 2025 wurde die bisherige zeitliche Befristung der Mobilitätsprämie aufgehoben, sodass sie auch nach dem Jahr 2026 weiterhin gewährt wird.
Gewerkschaftsbeiträge
Arbeitnehmende, die Beitragszahlungen an Gewerkschaften zahlen, können diese als Werbungskosten in ihrer Steuererklärung geltend machen. Neu ist, dass diese Beiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag gewährt werden. Das bedeutet: Auch Beschäftigte mit kurzen Arbeitswegen oder ohne weitere berufliche Aufwendungen profitieren künftig von diesen Abzügen und damit von einer niedrigeren Steuerbelastung.
Ehrenamt
Wer sich ehrenamtlich engagiert und hieraus Einnahmen hat, kann jetzt von höheren steuerfreien Pauschalen profitieren. Die Ehrenamtspauschale steigt 2026 von 840 Euro auf 960 Euro jährlich. Auch die Übungsleiterpauschale für nebenberufliche Tätigkeiten zum Beispiel als Übungsleiter, Ausbilderin, Erzieher oder Betreuerin steigt um 300 Euro auf 3 300 Euro pro Jahr.
Aktivrente
Altersvollrentnerinnen und -rentner, die sich etwas hinzuverdienen, profitieren von der sogenannten Aktivrente. Das heißt, sozialversicherungspflichtige Einnahmen aus einer nicht selbstständigen Beschäftigung bleiben bis zu 2 000 Euro pro Monat steuerfrei und unterliegen lediglich der Sozialversicherungspflicht.
Parteispenden
Spenden an politische Parteien werden in der Steuererklärung steuermindernd berücksichtigt. Es gibt zwei Möglichkeiten:
Reguläre Spenden können bis zu 50 Prozent direkt von der Steuer abgezogen werden. Hierfür steigt der jährliche Höchstbetrag von 825 Euro auf 1 650 Euro, bei zusammenveranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern auf den doppelten Betrag in Höhe von 3 300 Euro.
Für Spenden an politische Parteien, für die diese Steuerermäßigung nicht in Betracht kommt, kann ein Abzug als Sonderausgabe gewährt werden. Auch hier steigt der Höchstbetrag um den doppelten Betrag auf 3 300 Euro beziehungsweise im Falle einer Zusammenveranlagung auf 6 600 Euro pro Jahr.
Ausland
Arbeitnehmende, die aus beruflicher Veranlassung einen doppelten Haushalt im Ausland unterhalten, können ab 2026 tatsächliche Aufwendungen in Höhe von 2 000 Euro pro Monat als Werbungskosten geltend machen. Bisher lag die Grenze bei 1 000 Euro, die weiterhin für den doppelten Haushalt im Inland gilt.