Kategorie Tipp Behinderung

Steuerentlastung für Menschen mit Behinderung

Von: Julia Ströbel/Steuerring

Der Behinderten-Pauschbetrag ermöglicht es, bestimmte Ausgaben unkompliziert steuerlich geltend zu machen.

Tabelle mit Zahlen.
© Steuerring

Der Behinderten-Pauschbetrag

Der Behinderten-Pauschbetrag ist eine steuerliche Vergünstigung, die Menschen mit Behinderung zur Verfügung steht. Statt alle mit der Behinderung zusammenhängenden Ausgaben einzeln aufzulisten, kann der Pauschbetrag einfach von der Steuer abgezogen werden. Damit ist er eine unkomplizierte Möglichkeit, steuerliche Vorteile zu nutzen.
 

Regelmäßige Kosten

Durch den Behinderten-Pauschbetrag sind regelmäßige und typische Kosten abgedeckt, die im Zusammenhang mit der Behinderung stehen. Dazu zählen unter anderem:

  • Medizinische Behandlungen und Medikamente, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden
  • Kosten für Mobilität, dazu gehören Fahrtkosten oder Umbauten am Auto
  • Kommunikationshilfen wie ein Gebärdensprachdolmetscher
  • Erhöhter Wäschebedarf

Einmalige Kosten

Einmalige oder besondere Aufwendungen fallen hingegen nicht unter den Behinderten-Pauschbetrag und können zusätzlich als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung abgesetzt werden. Hierzu zählen beispielsweise:

  • Rehabilitationsaufenthalte und Kurmaßnahmen
  • Hilfsmittel wie Hörgeräte, Brillen, Gehhilfen, Prothesen oder ähnliches
  • Anpassungen innerhalb des eigenen Wohnraums für die Barrierefreiheit wie der Einbau von Rampen, Treppenliften oder breiteren Türen
  • eine Haushaltshilfe

    Achtung: Die tatsächlichen Kosten können nur abgesetzt werden, wenn die Gesamtkosten die zumutbare Eigenbelastungsgrenze überschreiten.

Tipp

Wenn Ihre regelmäßigen und typischen Kosten den Behinderten-Pauschbetrag überschreiten, können Sie statt der Pauschale auch die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen. Bewahren Sie deshalb unbedingt alle Belege auf!

Anspruch und Höhe

Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag haben alle Menschen, denen ein Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von mindestens 20 zugeteilt wurde. Der Grad der Behinderung wird durch das Versorgungsamt oder andere zuständige Stellen auf Basis eines ärztlichen Gutachtens festgelegt und gibt die Schwere einer Behinderung an.
Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) – je höher der Grad der Behinderung, desto höher fällt auch der Behinderten-Pauschbetrag aus (siehe Tabelle).

Grad der Behinderung angeben

Um den Behinderten-Pauschbetrag geltend zu machen, müssen Steuerpflichtige ihren Grad der Behinderung einmalig beim Finanzamt nachweisen. Dies kann über eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, der Bescheinigung des Versorgungsamtes oder der Pflegekasse sowie des Rentenbescheides erfolgen. Nachdem der Grad der Behinderung im System des Finanzamts hinterlegt wurde, wird der Pauschbetrag in künftigen Steuererklärungen automatisch anerkannt – ohne dass weitere Nachweise erforderlich sind. In der jährlichen Steuererklärung füllen Sie dann die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ aus, um den Behinderten-Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen.

Spezielle Regeln

Falls der Grad der Behinderung erst nachträglich festgestellt wurde, kann der Behinderten-Pauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen rückwirkend in Anspruch genommen werden.
Diese rückwirkende Anerkennung ist möglich, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Behinderung bereits in früheren Jahren bestand und der Grad der Behinderung im Nachhinein festgelegt wurde. Der Zeitraum, für den der Pauschbetrag nachträglich beantragt werden kann, richtet sich nach den allgemeinen Abgabefristen der Steuererklärung.
Der Behinderten-Pauschbetrag kann ausschließlich von Kindern auf ihre Eltern oder von einem Ehegatten hälftig bei Einzelveranlagung auf den anderen übertragen werden.
Bei unverheirateten Paaren ist eine Übertragung leider nicht möglich. Möchten Eltern den Behinderten-Pauschbetrag ihres Kindes auf sich übertragen lassen, erfolgt dies über die Anlage Kind in der Steuererklärung. Bei Ehegatten erfolgt die Übertragung in Anlage Sonstiges, Zeile 21.