Kategorie Tipp Sozialrecht Armut & Umverteilung

Sozialhilfe und Sterbegeld

Von: Ida Schneider

Eine Sterbegeldversicherung kann bei Sozialhilfebezug Probleme machen

Bestattungen sind teuer. Deshalb schließen viele Menschen eine Sterbegeldversicherung oder einen Bestattungsvorsorgevertrag ab. Doch wenn man gleichzeitig eine soziale Leistung bezieht, wie zum Beispiel „Grundsicherung“ oder „Hilfe zur Pflege“, kann es Probleme geben. So versuchen manche Sozialämter, Leistungsberechtigte zur Auflösung ihrer Bestattungsvorsorge zu drängen. Oder sie weigern sich, die Beiträge für eine angemessene Sterbegeldversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen. Gut, wenn man die gesetzlichen Regeln kennt.

Ein Blumenbouquet auf einem Sarg.
Eine Sterbegeldversicherung kann bei Sozialhilfebezug Probleme machen © Bild von keesluising auf Pixabay

Um Rücklagen für Bestattungen vor dem Zugriff des Sozialamts zu schützen, ist Folgendes zu beachten:

Erstens muss man nachweisen, dass das Geld ausschließlich für die Bestattung verwendet wird. Zweitens muss die Summe angemessen sein. Drittens sollte man den Vertrag vor dem Bezug der Sozialhilfeleistung abgeschlossen haben.

Zweckbestimmung

Ein Vorsorgevertrag mit einem Bestattungsinstitut hat den großen Vorteil, dass die Zweckbestimmung sehr klar ist; denn im Gegensatz zur Sterbegeldversicherung, die jederzeit ausbezahlt werden kann, darf dieses Geld nur für die Bestattung verwendet werden.

Bei der Sterbegeldversicherung muss man nachweisen, dass die Versicherungssumme tatsächlich nur für den Bestattungsfall verwendet wird; im Juristendeutsch heißt das „durch eine verbindliche Vereinbarung im Sinne einer objektiven Zweckbestimmung“. Ein ausreichender Nachweis sind Erben, die die Bestattungskosten übernehmen müssen und bezugsberechtigt für die Versicherungssumme sind.

Angemessenheit

Die Auszahlungssumme muss angemessen sein, es darf kein „auffälliges Missverhältnis“ bestehen. Was „auffällig“ ist, muss individuell bestimmt werden. Bei der Sterbegeldversicherung vergleicht man zum Beispiel den Gesamtbetrag der Prämien und der Versicherungssumme mit anderen Versicherungsangeboten am Markt. In den meisten Fällen gelten 5.000 bis 7.000 Euro als angemessen.

Manche Sterbegeldversicherungen beinhalten eine Regelung, dass die Sterbegeldversicherung den Unfalltod mit einer verdoppelten Versicherungssumme absichert. Das allein bedeutet keine Unangemessenheit der Versicherung, solange keine wesentlich erhöhte Prämie dafür anfällt (BSGkurz fürBundessozialgericht, 20. September 23, Aktenzeichen B 8 SO 22/22 R).

Ausnahme

Wie erwähnt, muss der Versicherungsvertrag vor dem Sozialhilfebezug abgeschlossen worden sein, damit die Beiträge als Bedarf in der Sozialhilfe anerkannt werden. Allerdings gibt es seit neuestem eine Ausnahme:

Nach einer höchstrichterlichen Entscheidung können eingezahlte Beiträge unter bestimmten Umständen abgesetzt werden, selbst wenn der Abschluss einer Sterbegeldversicherung nach dem Leistungsbezug erfolgte. Voraussetzung ist, dass es einen nachvollziehbaren Grund gibt – zum Beispiel, dass der oder die Leistungsempfangende lebensgefährlich erkrankt und Vorsorge für die Beerdigungskosten treffen will (BSGkurz fürBundessozialgericht, 20. September 23, Aktenzeichen B 8 SO 19/22 R).