Kategorie Tipp Rentenbesteuerung

Rente und Steuern: Wie viel bleibt im Ruhestand?

Von: Julia Ströbl/Steuerring

Viele Rentnerinnen und Rentner sind überrascht, dass sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Durch das Alterseinkünftegesetz werden seit 2005 Renten schrittweise in die Besteuerung überführt. Ab wann müssen Sie Steuern zahlen? Gibt es Freibeträge, um die Steuerlast zu senken?

Geldmünzen gestapelt
© Pixabay

Immer mehr Rentnerinnen und Rentner unterliegen der Steuerpflicht. Grund dafür ist die sogenannte nachgelagerte Besteuerung: Während des Arbeitslebens sind die Beiträge steuerbegünstigt, werden dafür aber in der Rentenphase besteuert. In einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2058 wird für jeden neuen Rentnerjahrgang („Kohorte“) die gesetzliche Rente schrittweise höher besteuert. Im aktuellen Jahr 2025 liegt der Besteuerungsanteil bereits bei 83,5 Prozent.

Wie viel ist steuerfrei?

Für alle Menschen, die entweder schon in Rente sind oder bis 2057 in Rente gehen, wird vom Finanzamt ein Rentenfreibetrag errechnet. Der Rentenfreibetrag stellt den Teil der Rente dar, welcher nicht der Besteuerung unterliegt. 
Der steuerfreie Anteil wird einmalig im ersten vollen Rentenjahr festgelegt und bleibt dann über die gesamte Laufzeit gleich. Wer früher in Rente geht, profitiert also von einem höheren steuerfreien Anteil. 

Wann gilt die Steuerpflicht?

Rentnerinnen und Rentner müssen eine Steuererklärung abgeben, sobald ihre Einkünfte den jährlichen Grundfreibetrag überschreitet. Bei Ehegatten ist der doppelte Grundfreibetrag maßgebend. Der Gesamtbetrag der Einkünfte setzt sich zusammen aus der Summe aller Einkünfte, abzüglich diverser Freibeträge, unter anderem dem Altersentlastungsbetrag. Zu den Einkünften zählen nicht nur die Einkünfte aus der gesetzlichen Rente, sondern beispielsweise auch Einkünfte aus privaten Renten, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Einkünfte aus anderen Einkunftsarten. 

Für Ledige lag der Grundfreibetrag 2024 bei 11 784 Euro; für Verheiratete verdoppelte sich dieser auf 23 568 Euro. Im Jahr 2025 erhöht sich der Grundfreibetrag auf 12 096 Euro. Ehegatten liegen bei 24 192 Euro.
Die steuerliche Situation sollte deshalb jedes Jahr geprüft werden, um ein unbemerktes Abrutschen in die Abgabepflicht zu vermeiden.

Häufig werden Rentner unbemerkt steuerpflichtig, wenn

  • die eigene Rente erhöht wird,
  • der Lebenspartner verstirbt
  • zusätzliche Renten oder weitere Einkünfte bezogen werden.
     

Welche Freibeträge gibt es?

Rentnerinnen und Rentner können neben dem Grundfreibetrag weitere Freibeträge und Abzugsmöglichkeiten nutzen, um die eigene Steuerlast zu senken. Darunter fallen: 

  • Werbungskostenpauschbetrag von 102 Euro – wer höhere Werbungskosten hat, sollte diese zusätzlich in Anlage R eintragen.
  • Sonderausgaben wie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Außergewöhnliche Belastungen – etwa bei einem Grad der Behinderung ab 20 Prozent oder bei zwangsläufigen Krankheitskosten wie Hilfsmitteln, Arzt- oder Medikamentenkosten – können steuerlich geltend gemacht werden, sofern sie die zumutbare Eigenbelastung überschreiten.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen – sind Handwerkerkosten und andere Dienstleistungen angefallen, die bei Ihnen im Haushalt ausgeführt werden, können die Lohnkosten ebenfalls steuerlich berücksichtigt werden.

Liegt Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte über dem Grundfreibetrag, lohnt sich das Absetzen von abzugsfähigen Kosten in der Steuererklärung, um die drohende Zahllast zu senken. Dadurch kann die persönliche Steuerlast oftmals sogar auf null reduziert werden.

Wann ist eine freiwillige Angabe sinnvoll?

Auch wenn keine Steuererklärungspflicht besteht, kann es sich auch für Rentner lohnen, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen wie etwa Zinsen, Dividenden und Aktiengewinne. Dann führt die Bank nämlich automatisch Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag der Kapitalertragsteuer ab, sofern der Bank kein Freistellungsauftrag vorliegt.
Haben Sie also unterjährig keinen Freistellungsauftrag an die Bank übermittelt oder profitieren von der Günstigerprüfung, wenn Ihr persönlicher Steuersatz unter den 25 Prozent Kapitalertragsteuer liegt, lohnt sich die freiwillige Abgabe.

Weitere Informationen

Als Lohnsteuerhilfeverein übernimmt der Steuerring die komplette steuerfachliche Betreuung seiner Mitglieder. Allein in Rheinland-Pfalz unterhält er 38 Beratungsstellen. Für VdK-Mitglieder entfällt die einmalige Aufnahmegebühr. Interessierte erhalten weitere Informationen direkt beim Steuerring. Auch die VdK-Kreisverbände geben Auskunft über die nächstgelegene Steuerring-Beratungsstelle. Aus gesetzlichen Gründen darf der Steuerring ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft (§ 4 Nr. 11 StBerG) beraten.

Telefon: 0800 9 78 48 00 (kostenlos)
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