Rente: Lückenlos trotz Ausbildungswechsel
Was passiert rentenrechtlich, wenn zwischen Schule und Studium oder Ausbildung eine längere Pause entsteht? Vielen jungen Menschen ist gar nicht bewusst, dass solche Übergangsphasen eine Rolle für die spätere Rente spielen können – vor allem, wenn sie nicht richtig nachgewiesen sind.

Übergangszeiten anrechnen lassen
Seit dem 17. Lebensjahr werden bestimmte Lebensphasen in der gesetzlichen Rentenversicherung als sogenannte Anrechnungszeiten berücksichtigt. Dazu gehören beispielsweise der Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fach- oder Hochschule oder auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen.
Doch was passiert, wenn nach dem Abitur oder dem Ende einer anderen Ausbildung nicht sofort ein Studium oder eine Berufsausbildung beginnt? Besonders in Bundesländern wie Rheinland-Pfalz, wo das Abitur bereits im März abgeschlossen ist, kann es zu mehrmonatigen Übergängen kommen – etwa, wenn ein gewünschter Studienplatz nicht zum Sommersemester verfügbar ist. Manche Studiengänge starten sogar ausschließlich zum Wintersemester. Dadurch entstehen Lücken, die auch im Versichertenverlauf sichtbar werden.
Was zählt
Wenn der Abstand zwischen zwei Ausbildungsabschnitten nicht länger als vier Kalendermonate beträgt, erkennt die Deutsche Rentenversicherung (DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung) diese Zeit als sogenannte Übergangszeit an. Diese zählt ebenfalls zu den Anrechnungszeiten und kann sich positiv auf die Wartezeitregelungen für bestimmte Rentenarten auswirken – zum Beispiel bei der Rente für langjährig Versicherte (35 Jahre).
Wichtig: Übergangszeiten werden nur anerkannt, wenn der folgende Abschnitt eine Ausbildung ist – auch eine versicherungspflichtige berufliche Ausbildung zählt dazu.
Was nicht zählt
Ein Kalendermonat kann nicht als Übergangszeit gewertet werden, wenn er bereits mit einer anderen rentenrechtlichen Zeit „belegt“ ist – etwa durch eine Kindererziehungszeit oder durch Beitragszahlung im Rahmen eines Minijobs. Dauert die Zwischenzeit mehr als vier volle Kalendermonate, wird sie grundsätzlich nicht mehr als Übergangszeit anerkannt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Ausbildungsbeginn im fünften Monat auf einen arbeitsfreien Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt. Wer länger als vier Monate auf einen Ausbildungsplatz warten muss, kann sich alternativ ausbildungs- oder arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit melden. Diese Meldung muss für mindestens einen Kalendermonat erfolgen und die Suche nach einer Ausbildung oder Stelle muss aktiv sein. Dann wird auch diese Zeit als Anrechnungszeit gewertet.
Kindergeld und Schulzeit
Auch für Eltern kann eine Meldung als „suchend“ Vorteile bringen: Bis zu vier Monate nach dem Schulabschluss besteht weiterhin Kindergeldanspruch, wenn das Kind nachweislich einen Ausbildungsplatz sucht. Danach allerdings nur, wenn eine Meldung bei der Agentur für Arbeit erfolgt ist.
Noch ein Hinweis: Für Schulzeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr oder wenn die Schulzeit insgesamt acht Jahre überschreitet, kann man bis zum 45. Lebensjahr freiwillige Beiträge nachzahlen. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab – eine individuelle Beratung bei der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung schafft hier Klarheit.