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Photovoltaik und Sozialleistungen

Von: Ida Schneider

Photovoltaikanlagen (PVA) sind nicht nur gut für die Umwelt – sie können auch den Geldbeutel entlasten. Aber: Einnahmen aus selbst produziertem Solarstrom können Auswirkungen auf bestimmte Sozialleistungen haben.

Ein Sparschwein mit Scheinen und Münzen.
Vorsicht: Gewinn aus Solaranlagen kann auf Sozialleistungen angerechnet werden. © Designed by Freepik.

Anrechenbares Einkommen

Wer Bürgergeld oder andere existenzsichernde Leistungen bezieht, muss wissen: Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage gelten als anrechenbares Einkommen. Das bedeutet, sie können den Leistungsanspruch verringern.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Es gibt keine Freibeträge auf Einkommen bei Erwerbstätigkeit, wie sie etwa Aufstocker im Bürgergeldbezug erhalten. Denn: Die Einkünfte aus einer PVA gelten nicht als Erwerbstätigkeit – auch wenn das Finanzamt sie unter Umständen als „gewerblich“ einstuft. Maßgeblich ist die rechtliche Einordnung durch das Bundessozialgericht. Dieses hat 2024 entschieden, dass die Stromerzeugung über eine PVA als Verwaltung eigenen Vermögens zählt – nicht als Arbeit für Dritte (Urteil vom 28.11.2024, Az. B 4 AS 16/23 R). Lediglich eine Versicherungspauschale von 30 Euro monatlich darf davon bei Bezug des Bürgergelds abgezogen werden, wenn kein weiteres Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt wird. Nicht absetzbar ist dagegen die sogenannte Abschreibung der Anlage, also die steuerliche Berücksichtigung ihres Wertverlusts. Zwar erkennt das Finanzamt diese Minderung an – im Sozialrecht bleibt sie jedoch außen vor.

Auswirkung auf Krankenversicherung

Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage können sich auch auf die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auswirken – insbesondere bei freiwillig gesetzlich Versicherten. Hier orientieren sich die Krankenkassen an der steuerlichen Einstufung: Werden die Einnahmen im Steuerrecht als gewerbliche Einkünfte bewertet, gelten sie als Arbeitseinkommen – und erhöhen entsprechend den Krankenkassenbeitrag.

Anders verhält es sich bei kleineren Anlagen, deren Einnahmen steuerfrei bleiben; solche Einnahmen fließen nicht in die Beitragsberechnung ein.

Gut zu wissen

Auch in anderen Bereichen des Sozialrechts spielen PVA-Einnahmen eine Rolle:

  • Familienversicherung: Wird eine bestimmte Einkommensgrenze überschritten, kann die beitragsfreie Familienversicherung entfallen.
  • Hinterbliebenenrente: Sofern sie steuerpflichtig sind, werden Einkünfte aus einer PVA auch hier als Arbeitseinkommen gewertet. Ab Juli 2025 gilt dabei ein allgemeiner Freibetrag von mindestens 1.076,86 Euro monatlich. Nur der Teil des Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, wird zu 60 Prozent auf die Rente angerechnet.

    Wichtig: Aufgrund der komplexen Regelungen im Steuer- und Sozialrecht sollten sich Betreiberinnen und Betreiber einer Photovoltaikanlage steuerlich beraten lassen.