Pflegeunterstützungsgeld: Neue Regelungen
Bis zu zehn Tage Arbeitsfreistellung pro pflegebedürftige Person können in Anspruch genommen werden. Arbeitgeber müssen lediglich zeitnah informiert werden, dass eine Arbeitsverhinderung vorliegt. Die Größe des Betriebs spielt keine Rolle. Eine Entlohnung während dieser Freistellung ist für Arbeitgeber nicht verpflichtend, es sei denn, es bestehen diesbezüglich tarifliche Vereinbarungen.
Finanzielle Absicherung
Wie wird ein Arbeitnehmer in dieser Zeit finanziell abgesichert? Hier greift das Pflegeunterstützungsgeld. Seit dem 1. Januar 2024 besteht dieser Anspruch für Beschäftigte einmal pro Kalenderjahr und nicht mehr nur einmalig pro pflegebedürftige Person.
Das Pflegeunterstützungsgeld muss beantragt werden, entweder bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person oder beim Versicherungsunternehmen, wenn eine private Pflegesozialversicherung besteht. Der Pflegekasse ist in beiden Fällen eine ärztliche Bescheinigung über die akute Notwendigkeit der Versorgung vorzulegen. Arbeitnehmer müssen zudem eine Arbeitsentgeltbescheinigung einreichen. Auch geringfügig Beschäftigte haben einen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Der Antrag kann zunächst formlos gestellt werden, am besten direkt bei Beginn oder schon vor der Arbeitsverhinderung.
Wer sind Angehörige?
Neu ist auch: Die zehn Tage für eine Pflegeorganisation oder Anpassung können unter den Angehörigen aufgeteilt werden; zum Beispiel übernimmt das eine Geschwisterteil vier Tage und das andere sechs. Zu den Angehörigen zählen Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister und deren Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner, umgekehrt auch Geschwister der Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch des Ehegatten oder Lebenspartners), Schwiegerkinder und Enkelkinder.
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes beträgt 90 Prozent des Nettogehalts, sofern in den letzten zwölf Monaten keine einmaligen Geldleistungen vom Arbeitgeber gezahlt wurden, andernfalls 100 Prozent des Nettogehalts. Die Gesamtsumme ist allerdings gedeckelt bei 120,75 Euro pro Tag – mehr gibt es nicht, zumindest im Jahr 2024.
Eine ähnliche Leistung wie das Pflegeunterstützungsgeld gibt es für Landwirtinnen und Landwirte, nämlich die Betriebshilfe. Diese wird auch bei plötzlich entstandenen oder ungesicherten Pflegesituationen gewährt und beträgt pauschal im Jahr 2024 200 Euro pro Tag, allerdings maximal für insgesamt zehn Tage. Auch diese Leistung muss beantragt werden bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
Wer kann Geld nicht beantragen?
Selbstständige, Personen in Elternzeit, Bezieher von Kinderkrankengeld oder Krankengeld sowie Arbeitslose können kein Pflegeunterstützungsgeld beantragen, da bei ihnen in diesem Zeitraum kein Einkommensverlust entsteht.