Kostenübernahme bei Einlagen in Sicherheitsschuhen
Sicherheitsschuhe sind in vielen Jobs verpflichtend. Doch Arbeitnehmende mit Fußproblemen brauchen oft Einlagen, manche sogar maßgefertigte Schuhe. Wer trägt dafür die Kosten? Und unter welchen Voraussetzungen? Der VdK-Tipp gibt Antworten.
Wer ist zuständig?
Gemäß den gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften ist der Arbeitgeber verpflichtet, geeignete Sicherheits-, Schutz- oder Berufsschuhe bereitzustellen. Diese müssen aber nur den allgemeinen ergonomischen und gesundheitlichen Anforderungen genügen. Eine Kostenübernahme für spezielle Lösungen dagegen – wie Einlagen, Schuhzurichtungen oder Maßanfertigungen – läuft nicht über den Arbeitgeber, sondern kann über die Deutsche Rentenversicherung beansprucht werden.
Voraussetzungen
Grundsätzlich abgelehnt wird die Kostenübernahme in drei Fällen: Erstens natürlich, wenn keine Notwendigkeit für orthopädische Sicherheitsschuhe oder Schuheinlagen vorliegt. Zweitens, wenn das Beschäftigungsverhältnis auf höchstens sechs Monate befristet ist und nicht verlängert wird. Drittens, wenn der Arbeitnehmende die Sicherheitsschuhe oder Einlagen bereits gekauft hat; niemals wird eine Kostenerstattung im Nachhinein geleistet. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Einlagen oder Schuhzurichtungen übernommen, und zwar ohne Eigenanteil.
Eigenanteil
Maßanfertigungen zahlt die Deutsche Rentenversicherung nur in Ausnahmefällen. Dafür müssen schwere und ausgeprägte Fußdeformitäten vorliegen, die nur mit individuell angefertigten orthopädischen Schuhen korrigiert werden können. Der Eigenanteil beträgt 40 Euro pro Schutzschuh, also 80 Euro pro Paar.
Reparaturkosten
Reparaturkosten bei orthopädischen Sicherheitsschuhen übernimmt ebenfalls die Deutsche Rentenversicherung, sofern ein Orthopädieschuhmacher die Notwendigkeit der Reparatur bescheinigt; bei normalen Sicherheitsschuhen ist der Arbeitgeber zuständig.
Antragsunterlagen
Die Antragsunterlagen zur Kostenübernahme für orthopädische Einlagen oder Schuhe erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, den Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe, den Krankenkassen oder den Agenturen für Arbeit.
Zu den vollständigen Antragsunterlagen gehören insbesondere der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe mit Anlage, die Notwendigkeitsbescheinigung des Arbeitgebers zum Tragen von Fußschutz, eine aktuelle fachärztliche Verordnung, ein Kostenvoranschlag sowie gegebenenfalls weitere Unterlagen, die einem Merkblatt zu entnehmen sind.
Der Antrag sollte nur vollständig und unterschrieben bei der Deutschen Rentenversicherung eingereicht werden. Eine zusätzliche Bescheinigung der Krankenkasse über den Versicherungsverlauf ist nicht notwendig.
Mehr Infos
Mehr Informationen zu dem Them finden Sie auf der Internetseite der Externer Link:Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz.