Kategorie Tipp Gesundheit

Elektronische Patientenakte (ePA): Worauf sollte man achten?

Von: Ida Schneider

Die Elektronische Patientenakte (ePA) wurde Anfang des Jahres bei allen gesetzlich Krankenversicherten eingerichtet, sofern sie der Einrichtung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Wer die ePA nutzen möchte, muss wissen: Welche Vorteile bringt sie? 

Ein Mensch arbeitet an einem Computer
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Was ist die Elektronische Patientenakte (ePA)?

Seit dem 1. Oktober müssen Leistungserbringer wie Arztpraxen, Krankenhäuser oder Pflegeeinrichtung die technischen Voraussetzungen für die ePA bereithalten. Für die Versicherten dagegen ist die Nutzung der ePA freiwillig. Doch die Vorteile liegen auf der Hand.

Dank der ePA sind alle Befunde digital verfügbar, unnötige Wiederholungen werden vermieden. Ärztinnen und Ärzte können im Ernstfall sofort auf relevante Informationen zugreifen, zum Beispiel Allergien, Vorerkrankungen oder Medikationspläne. Durch die Übersicht über alle verordneten Arzneimittel lassen sich gefährliche Kombinationen frühzeitig erkennen. Versicherte erhalten Einblick in Befunde und Diagnosen, Abrechnungen medizinischer Leistungen, Dokumente für Zweitmeinungen oder Weiterbehandlungen. Darüber hinaus können die Versicherten eigene Dokumente wie Schmerztagebücher, Gesundheitsdaten aus einer Smartwatch oder Scans älterer Gesundheitsdaten auf die ePA hochladen. Sie entscheiden selbst, wer auf welche Informationen zugreifen darf, und können Zugriffsrechte jederzeit ändern oder widerrufen.

Was passiert bei einem Krankenkassenwechsel?

Auch wenn eine versicherte Person die Krankenkasse wechselt, bleibt der Datenschutz gewahrt: Während des „Umzugs“ können weder die bisherige noch die neue Krankenkasse auf die Daten der ePA zugreifen, da diese verschlüsselt gespeichert sind.

Übrigens: Wer der ePA bereits widersprochen hat, muss dies bei einem Krankenkassenwechsel nicht erneut tun.

Wie ernenne ich eine Vertretungsperson?

Versicherte, die die ePA-App nicht selbst bedienen möchten oder können, dürfen eine Vertretungsperson einsetzen. Gut zu wissen: Die vertretungsberechtigte Person muss nicht bei derselben Krankenkasse versichert sein.

Diese Vertretungsregelung kann auf zwei Wegen eingerichtet werden: entweder über die eigene ePA-App oder die App der bevollmächtigten Person. Das ist besonders hilfreich für Eltern jüngerer Kinder, für Angehörige pflegebedürftiger Personen, oder für Versicherte, die sich mit der Einrichtung der digitalen Akte schwertun.

Die Vertretungsperson hat annähernd die gleichen Rechte bei der ePA wie die Versicherten selbst. Sie kann beispielsweise den Zugriffen gegenüber Leistungserbringereinrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken) widersprechen und die gespeicherten Dokumente einsehen. Einzige Einschränkung: Die Vertreterinnen und Vertreter sind nicht befugt, die Akte (ePA) zu schließen.

Daher ist es wichtig, diese verantwortungsvolle Aufgabe nur Personen zu übertragen, denen Sie uneingeschränkt vertrauen – also Menschen, denen man beispielsweise auch eine Vorsorgevollmacht erteilen würde. Eine Vertretung kann nicht von vornherein befristet vergeben werden und läuft daher nicht automatisch ab; die Vertretungsperson muss aktiv über die ePA-App von der Vertretung entbunden werden. Der Entzug der Vertretungsberechtigung ist zwar jederzeit möglich, setzt aber die Nutzung einer ePA-App voraus.

Alternativ zur Benennung einer Vertretungsperson kann man die Ombudsstelle der Krankenkasse in Anspruch nehmen. Die Ombudsstelle ist eine unterstützende Instanz, besonders für Versicherte ohne Smartphone oder mit eingeschränkter digitaler Kompetenz. Sie kann die Zugriffsrechte für medizinische Einrichtungen verwalten (Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser), Widersprüche gegen Zugriffe umsetzen oder Funktionen einrichten und widerrufen. Der Entzug der Berechtigung einer Vertrauensperson ist allerdings nicht über die Ombudsstelle möglich.

Gibt es eine ePA für Kinder und Jugendliche?

Kinder und Jugendliche bekommen eine ePA, sobald sie gesetzlich krankenversichert sind. Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres entscheiden die Eltern beziehungsweise die Sorgeberechtigten über die Nutzung. Ab dem 15. Lebensjahr können die Jugendlichen selbst entscheiden.

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