Einsicht in die eigene Patientenakte
Seit diesem Jahr gelten erweiterte Patientenrechte. Insbesondere das Recht auf Einsicht in die eigene Patientenakte beim behandelnden Arzt oder in einem Krankenhaus wurde erweitert (§ 630g BGB). Doch welche Ansprüche gelten nun genau, und worauf sollten Patientinnen und Patienten achten?

Dokumentation ist wichtig
Patientinnen und Patienten haben das Recht, Informationen über Diagnostik und Behandlung zu erhalten. Der Arzt oder die Ärztin ist verpflichtet, eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen, um den Verlauf der Behandlung zu dokumentieren.
Eine sorgfältige Dokumentation ist sehr wichtig, insbesondere wenn beispielsweise eine andere Praxis weiterbehandelt oder eine Operation geplant wird. Wird die Akte später geändert oder ergänzt, muss dies kenntlich gemacht werden. Der ursprüngliche Inhalt muss weiterhin erkennbar bleiben. Auch zusätzliche Anmerkungen in der Patientenakte sind grundsätzlich zu belassen.
Einsicht der Akte
Die Einsicht in die Akte ist grundsätzlich vor Ort in der Praxis möglich. Patientinnen und Patienten können bei einer Praxis oder einem Krankenhaus eine Kopie ihrer Unterlagen anfordern, ohne dafür einen Grund nennen zu müssen.
Die erste Kopie ist kostenlos. Sie kann in Papierform oder elektronisch zur Verfügung gestellt werden. Ab der zweiten Kopie kann die Praxis die entstandenen Kosten, etwa für Papier, Druck, Porto oder Verpackung, berechnen.
Datenschutz ist wichtig
Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist eine Kopie in Papierform eher unbedenklich als eine elektronische Übermittlung der Patientenakte. Wird die Kopie elektronisch bereitgestellt, sollte sie als PDF-Datei erstellt werden.
Außerdem ist darauf zu achten, dass die Übertragungswege zwischen Praxis und Patient sicher sind. Patientinnen und Patienten dürfen für sich selbst Fotokopien der Akte anfertigen, wenn sie dies möchten.
In bestimmten Fällen kann die Einsicht in die Patientenakte verweigert oder eingeschränkt werden. Das ist allerdings nur zulässig, wenn der Inhalt die körperliche oder psychische Gesundheit der Patientin oder des Patienten gefährden könnte. In diesem Fall müssen Praxis oder Krankenhaus begründen, warum sie die Akte nicht freigeben.
Aufbewahrungsfrist
Die Patientenakte muss nach Abschluss der Behandlung mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Nach dem Tod eines Patienten oder einer Patientin können die Erben Einsicht in die Patientenakte erhalten, wenn dies zur Klärung rechtlicher oder finanzieller Angelegenheiten erforderlich ist. Auch nahe Angehörige können Einsicht verlangen, wenn sie ein persönliches Interesse nachweisen können, etwa um die Umstände der Behandlung oder der Todesursache zu klären. Das gilt jedoch nicht, wenn der ausdrückliche oder mutmaßliche Wille der verstorbenen Person einer Einsicht entgegensteht.
Patientenberatung
Bei Fragen rund um die Patientenrechte gibt es in Deutschland die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD). Sie versteht sich als Wegweiserin durch das deutsche Gesundheitssystem und beantwortet beispielsweise Fragen zu Patientenrechten, Kassenleistungen, Behandlungskosten oder Therapiemöglichkeiten.
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Internet: Externer Link:www.patientenberatung.de
Telefon: (0800) 0 11 77 22