Kategorie Tipp Rente

Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die Rentenbesteuerung

Von: Julia Ströbel

Seit dem 1. Juli 2023 bekommen die etwa 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland mehr Geld: 4,39 Prozent im Westen und 5,86 Prozent im Osten. Die Erhöhung, die das Bundeskabinett beschlossen hat, ist die größte seit fast 30 Jahren. Zum 1. Juli 2024 soll eine weitere bundesweite Anhebung um 4,57 Prozent folgen. Aber Vorsicht: Mit der Anhebung der Rente rutschen viele zum ersten Mal in die Steuerpflicht und müssen eine Steuererklärung abgeben, warnt der Steuerring.

Eine Frau und ein Mann machen erschreckte Gesichter.
Ohje! Wenn aus Rentenplus Steuerpflicht wird. © Freepik/wayhomestudio

Wann ist die Rente steuerpflichtig?

Wie in den letzten Jahren bereits viele andere Rentner, könnten auch Sie nun durch die Rentenerhöhung in die Steuerpflicht rutschen und eine Steuererklärung abgeben müssen.

Ob und wie viel Rente versteuert wird, hängt von der Höhe des Gesamteinkommens und vom Jahr des Renteneintritts ab. In folgenden Fällen müssen Sie dann meist auch eine Steuererklärung einreichen:
• Sie erhalten eine Riester- oder eine Betriebsrente.
• Sie beziehen Witwenrente.
• Sie haben weitere Einkünfte, etwa aus Vermietung.

Wer wird besteuert?

Renten zählen zu den steuerpflichtigen Einkünften – so wie alle anderen Einkünfte, die man beispielsweise aus Arbeit oder Vermietung hat.


Ob auf die Rente tatsächlich eine Steuer zu zahlen ist, hängt aber vom Einzelfall ab.
Wichtig ist, seit wann die Rente gezahlt wird. Dieser Zeitpunkt bestimmt jenen Rentenanteil, der steuerpflichtig ist – den sogenannten Besteuerungsanteil.


Bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die 2005 oder früher begonnen haben, sind 50 Prozent der Renten steuerpflichtig. Der Besteuerungsanteil stieg dann für jeden neuen Rentenjahrgang, auch Kohorte genannt, um einen Prozentpunkt an. Wer 2020 in den Ruhestand ging, musste bereits 80 Prozent versteuern.
Zukünftige „Kohorteneinsteiger“ können sich aber über eine kleine Steuererleichterung freuen. Durch das Wachstumschancengesetz beträgt die jährliche Steigerung einen halben Prozentpunkt. Für die Kohorte 2023 beträgt demnach der maßgebliche Besteuerungsanteil anstatt 83 Prozent nur noch 82,5 Prozent. Im Jahr 2058 wird somit erstmals die Besteuerung von 100 Prozent erreicht.

Grundfreibetrag

Ja, Rentnern steht der gleiche Grundfreibetrag zu, wie allen anderen Steuerbürgern auch. Dieser lag 2023 bei 10.908 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 21.816 Euro für Ehepaare. 2024 steigt der Grundfreibetrag für Ledige auf 11.784 Euro an und für Ehepartner auf 23.816 Euro. Liegt man mit seinem zu versteuernden Einkommen unter diesem Grundfreibetrag, sind keine Steuern zu zahlen.
Wenn der Grundfreibetrag überschritten ist, sollten Sie unbedingt prüfen, welche Kosten Sie in der Steuererklärung ansetzen können, um Ihre Steuerlast zu senken. Folgende Aufwendungen berücksichtigt das Finanzamt beispielsweise:

• Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
• Spenden
• außergewöhnliche Belastungen, wie Krankheitskosten oder Aufwendungen für die Heimunterbringung
• Pauschbeträge für Menschen mit Behinderung entsprechend dem vorliegenden Grad der Behinderung
• Arbeitsleistung bei Handwerkerkosten
• haushaltsnahe Dienstleistungen
• Teile der Nebenkostenabrechnung von der Wohnung

Steuernachzahlungen werden verzinst

Wenn keine Steuererklärung eingereicht wird, kann das Finanzamt zu Steuernachzahlungen auffordern und je nach Höhe der Nachzahlungen Verspätungszuschläge verhängen. Achtung: Steuernachzahlungen werden nach einer Karenzzeit mit 1,8 Prozent jährlich verzinst. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen, lassen Sie sich lieber beraten. 

Steuerring - Ein Kooperationspartner des VdK

Als Lohnsteuerhilfeverein übernimmt der Steuerring die komplette steuerfachliche Betreuung seiner Mitglieder. Allein in Rheinland-Pfalz unterhält er 38 Beratungsstellen. Für VdK-Mitglieder entfällt die einmalige Aufnahmegebühr. Interessierte erhalten weitere Informationen direkt beim Steuerring. Auch die VdK-Kreisverbände geben Auskunft über die nächstgelegene Steuerring-Beratungsstelle. Aus gesetzlichen Gründen darf der Steuerring ausschließlich im Rahmen einer Mitgliedschaft (§ 4 Nr. 11 StBerG) beraten.