Berücksichtigung des Mitgliedsbeitrages bei der Steuer und/oder beim Bürgergeld bzw. bei der Grundsicherung

Der VdK ist als gemeinnützig anerkannt. Der Mitgliedsbeitrag kann daher steuerlich geltend gemacht werden.
VdK-Mitgliedsbeitrag kann angerechnet werden
Für Menschen, die auf ergänzende Externer Link:Sozialleistungen angewiesen sind, besteht die Möglichkeit den VdK-Beitrag wiederzubekommen, indem dieser als Absetzungsbetrag anspruchserhöhend berücksichtigt wird. Die Anrechnung setzt somit voraus, das neben der Sozialleistung auch Einkommen (zum Beispiel aus einem Minijob) erzielt wird.
Für welche Sozialleistungen ist das möglich?
Der VdK-Mitgliedsbeitrag kann berücksichtigt werden, wenn Sie
- Bürgergeld (bisher: Arbeitslosengeld II) oder
-
Sozialhilfe nach dem SGBkurz fürSozialgesetzbuch XII, vor allem Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung
ergänzend zu anderen Sozialleistungen (z.B. Witwenrente, Krankengeld, gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente, teilweise oder volle Externer Link:Erwerbsminderungsrente) oder zum Einkommen erhalten.
Und so geht's:
Sie sollten die Berücksichtigung des VdK-Beitrags jedes Mal schriftlich beantragen, bevor Sie ihn entrichten (jährlich oder halbjährlich). Externer Link:Bürgergeld-Empfänger wenden sich dazu an das Jobcenter, Sozialhilfeempfänger an das Sozialamt. Ein formloses Schreiben genügt. Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein. Nachdem Sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, müssen Sie den Überweisungsbeleg und gegebenenfalls einen vereinfachten Spendennachweis vorlegen. Den Spendennachweis erhalten Sie von der Mitgliederverwaltung des Landesverbands (E-Mail: Externer Link:Externer Link:mitgliederverwaltung-nb@vdk.de, Telefon 0441 21029-88).
Der VdK-Beitrag kann nur als Absetzungsbetrag anspruchserhöhend berücksichtigt werden, wenn Sie ihn zuvor schon selbst bezahlt haben. Die Berücksichtigung erfolgt dann, indem die ergänzende Sozialleistung (Bürgergeld oder Externer Link:Sozialhilfe) um den VdK-Beitrag erhöht wird.
Bitte beachten Sie:
Ob die Kosten für eine Mitgliedschaft tatsächlich berücksichtigt werden, ist jeweils eine Einzelfall-Entscheidung.
Ein höchstrichterliches Urteil dazu gibt es vom Externer Link:Bundessozialgericht noch nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat aber bereits 1994 die Kosten für die Mitgliedschaft in einem Sozialverband als notwendige Ausgabe anerkannt (Az.: 5 C 29/91). Die Entscheidung ist grundsätzlich auf die heutige Rechtslage übertragbar, sodass darauf weiter zugegriffen wird.