Kategorie Kreisverband Rhein-Lahn

Einmalige Aufhebung der RV-Befreiung im Minijob ab 1. Juli 2026

Ab 1. Juli 2026 wird es für geringfügig Beschäftigte die Möglichkeit geben, ihre Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig aufzuheben und somit für die weitere Dauer des Minijobs bindend (wieder) eine RV-Versicherungspflicht herzustellen. 

Die Regelung findet sich im Externer Link:SGB VI-Anpassungsgesetz aus dem vergangenen Dezember, tritt jedoch erst zum 1. Juli 2026 in Kraft. Dem § 6 SGBkurz fürSozialgesetzbuch VI wird damit folgender Abs. 6 hinzugefügt:

§ 6 Abs. 6 SGBkurz fürSozialgesetzbuch VI in der Fassung ab 1. Juli 2026:  

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach Absatz 1b Satz 1 ist auf Antrag des Beschäftigten einmalig aufzuheben. Für den Antrag auf Aufhebung gelten Absatz 1b Satz 2 und 4 entsprechend.  Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem nächsten Monat, der auf den Monat der Antragstellung des Beschäftigten bei seinem Arbeitgeber folgt.  Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die nach § Externer Link: 28i  Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § Externer Link: 28a des Vierten Buches dem Antrag auf Aufhebung des Beschäftigten widerspricht.   Insoweit finden Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 Anwendung.  Der Antrag auf Aufhebung der Befreiung nach Satz 1 ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend.

Die entsprechende Erklärung wird gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben, der die Information an die Minijob-Zentrale weiterleitet. Ein Antragsformular existiert nicht. Eine rückwirkende Aufhebung der RV-Befreiung ist nicht möglich, sie gilt ab dem Folgemonat.

Bei Beschäftigten mit mehreren Minijobs kann die Aufhebung (wie auch die Befreiung) nur einheitlich erfolgen.

Eine ausführliche Erläuterung findet sich auf den Seiten der Minijob-Zentrale unter Externer Link:https://magazin.minijob-zentrale.de/aufhebung-befreiung-minijob-rentenversicherung-2026/.

Die Regelung wirkt sich nicht auf Beschäftigte aus, die nach § 5 Abs. 4 SGBkurz fürSozialgesetzbuch VI versicherungsfrei aufgrund Bezugs einer Vollrente wegen Alters sind. Sie können stattdessen nach den dortigen S. 2 ff. direkt durch schriftliche Erklärung auf die RV-Freiheit verzichten und dadurch eine Versicherungspflicht herbeiführen.