Änderungen für arbeitende Rentner ab 1.1.2027 !!!
Ab dem 01. 01.2027 ändert sich durch das GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung-Beitragssatzstabilisierungsgesetz der § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGBkurz fürSozialgesetzbuch V grundlegend. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt künftig nicht mehr nur bei einer reinen Vollrente wegen Alters, sondern bereits beim Bezug einer Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln (66,66 %) der Vollrente. Das bedeutet: Wer eine Teilrente von 99,99 % bezieht und daneben noch arbeitet, verliert bei einer Erkrankung den Anspruch auf Krankengeld vollständig.
Nur Teilrenten, die bei genau oder maximal zwei Dritteln (66,66 %) der Vollrente liegen, schließen den Krankengeldanspruch weiterhin nicht aus. Arbeitende Rentner, die ihren Krankengeldanspruch absichern möchten, müssen die Teilrente auf höchstens zwei Drittel der Vollrente absenken oder direkt in die Vollrente wechseln. Die bisher oft genutzte Gestaltung der sehr hohen Teilrente (z. B. 99,99 %) verliert ab 2027 ihren Schutzstatus in Kombination mit dem Krankengeldbezug.